Arzneibücher

Gemäß §4 Absatz 5 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Tierärztliche-Hausapothekenverordnung - TÄHAV) müssen Tierärzte:

"(5) In den Betriebsräumen müssen die Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Tierarzneimitteln, Humanarzneimitteln, Betäubungsmitteln, die Arzneimittelpreisverordnung und, soweit entsprechend Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich, die amtliche Ausgabe des Arzneibuches in der jeweils aktuellen Fassung schriftlich oder elektronisch verfügbar sein."

Hier finden Sie Links zu BfArM: Deutsches Arzneibuch (DAB), Europäisches Arzneibuch (EAB) und Homöopathisches Arzneibuch (HAB).

 

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