Wartezeiten

Die Wartezeiten für TAM, die nicht gemäß der Zulassung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten angewendet werden (Art. 115)

Wird der TA gezwungen, ein TAM zu verwenden, das nicht unter die Bedingungen der Zulassung fällt, muss der TA zunächst prüfen, ob in der Fachinformation (SPC) für die betreffende Tierart eine Wartezeit festgelegt ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Wartezeit nach den folgenden Kriterien zu berechnen:

Für Fleisch und Nebenerzeugnisse beträgt die Wartezeit mindestens:

  1. Die längste in der Fachinformation (SPC) genannte Wartezeit für Fleisch und Nebenerzeugnisse x 1,5.
  2. 28 Tage, wenn das TAM nicht für Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen ist.
  3. 1 Tag, wenn das TAM eine Wartezeit gleich 0 hat und bei einer anderen taxonomischen Familie angewendet wird als die in der Zulassung angegebene Zieltierart.

Für Milch beträgt die Wartezeit mindestens:

  1. Die längste in der Fachinformation (SPC) genannte Wartezeit für Milch x 1,5.
  2. 7 Tage, wenn das TAM nicht für Tiere zugelassen ist, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
  3. 1 Tag, wenn das TAM eine Wartezeit gleich 0 hat.

Für Eier beträgt die Wartezeit mindestens:

  1. Die längste in der Fachinformation (SPC) genannte Wartezeit für Eier x 1,5.
  2. 10 Tage, wenn das Arzneimittel nicht für Tiere zugelassen ist, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Für Fische (Fleisch) beträgt die Wartezeit mindestens:

  1. Die längste in der Fachinformation (SPC) genannte Wartezeit x 1,5 und ausgedrückt als Gradtagzahl.
  2. Wenn das Arzneimittel für der Lebensmittelgewinnung dienende landlebende Tierarten zugelassen ist, die längste in der Fachinformation (SPC) für der Lebensmittelgewinnung dienende landlebende Tierarten genannte Wartezeit x 50 und ausgedrückt als Gradtagzahl. Jedoch nicht länger als 500 Gradtage.
  3. 500 Gradtage, wenn das Arzneimittel nicht für Lebensmittelgewinnung dienende Tierarten zugelassen ist.
  4. 25 Gradtage, wenn die längste Wartezeit für eine beliebige Tierart gleich 0 ist.

Hinweis: Ergibt die Berechnung der Aufbewahrungszeit einen Bruchteil von Tagen, wird die Aufbewahrungszeit auf die nächste ganze Zahl von Tagen aufgerundet.

Pferde Unabhängig von Artikel 113 Absatz 1 und 4 (siehe oben) erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Stoffen, die wesentlich für die Behandlung von Equiden sind oder verglichen mit anderen verfügbaren Behandlungsoptionen für Equiden einen zusätzlichen klinischen Nutzen haben und die für Equiden eine Wartezeit von 6 Monaten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Hier gilt EU 122/2013, deren Anhang eine Liste dieser Stoffe enthält (Ref.: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0122).

Bienen Was Bienen betrifft, bestimmt der TA die geeignete Wartezeit von Fall zu Fall nach einer Beurteilung der Verhältnisse in den einzelnen Bienenstöcken und insbesondere des Risikos eines Auftretens von Rückständen im Honig oder in anderen für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln, die Bienenstöcken entnommen werden.

Die vollständige Referenz finden Sie unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02019R0006-20220128&qid=1694422405776. Die Verordnung (EU) 2019/6 über TAM vom 28.01.2022 ersetzt die bestehende Richtlinie 2001/82/EG. Es liegt in der Verantwortung des einzelnen Tierarztes, sich über die Gesetzgebung auf dem Laufenden zu halten.

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